Veränderungen an Baudenkmälern und deren Ausstattung oder Maßnahmen im Ensemble bedürfen einer Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 DSchG). Das bedeutet keineswegs, dass Veränderungen am Äußeren oder im Inneren eines Baudenkmals grundsätzlich ausgeschlossen werden, sondern, dass denkmalpflegerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Denkmaleigenschaft, dem Umgang mit den Bau- und Bodendenkmälern, den Fördermöglichkeiten und für steuerliche Fragen stehen Ihnen die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne zur Verfügung.

Für Eigentümer von Baudenkmälern bestehen steuerliche Vergünstigungen im Rahmen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes und des Grundsteuergesetzes. Von besonderer Bedeutung sind die Vergünstigungen für die Aufwendungen zur Erhaltung von Baudenkmälern oder zu ihrer sinnvollen Nutzung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes (vgl. §§ 7i, 11b, 10f und 10g EStG). Die zur Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen erforderlichen Bestätigungen können beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege beantragt werden. Darüber hinaus beteiligt sich die öffentliche Hand durch Zuschüsse an den Kosten von Denkmalschutz und Denkmalpflege.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Homepage des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege: http://www.blfd.bayern.de. Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner, fachliche Informationen und den aktuellen Text des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG).

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Quelle: www.blfd.bayern.de